Sex - Ab wann und mit wem?

Sex - Ab wann und mit wem
Sex - Ab wann und mit wem?
Sexualität ist etwas sehr intimes und setzt eine körperliche und seelische Reife voraus. Aus staatlicher Sicht wird diese Reife Kindern bis 14 Jahren abgesprochen. Dass das im Einzelfall vielleicht anders sein kann, ist ähnlich zu sehen, wie das Verbot, vor 18 Jahren alleine Auto fahren zu dürfen. Daher steht der erste Frage, ob eine sexuelle Handlung erlaubt ist, immer die Frage nach dem Alter gegenüber!

Eine sexuelle Handlung mit einer Person unter 14 Jahren ist immer eine Straftat!

Dabei ist wichtig zu wissen, dass Personen unter 14 Jahren vor dem Gesetz „schuldunfähig“ sind und niemals angeklagt und bestraft werden. Ab 14 Jahren aber durchaus. 

Ab 14 Jahren dürfen Personen aus staatlicher Sicht grundsätzlich selber freiwillige sexuelle Handlungen an / mit Personen über 14 Jahren ausführen. Hier gibt es keine Altersgrenze bezüglich der anderen Person, diese kann auch deutlich älter sein (Elternrechte bleiben natürlich bestehen). 

Es sei denn, es sind Erwachsene in einer Garantenstellung, die Jugendliche (14-18 Jahre) erziehen, ausbilden, betreuen oder eine Zwangslage ausnutzen. Das sind z.B. Lehrer, Trainer oder Berufsausbilder. Das wäre im Einzelfall genau zu prüfen. Strafbar macht sich auch, wer Jugendliche für sexuelle Handlungen bezahlt (sei es durch Geld oder andere Dinge) oder Ihnen Pornographie in egal welcher Art und Weise überlässt.

Beispiel: Würden ein 15-jähriger Junge und seine 13-jährige Freundin freiwillig und vielleicht sogar von der 13-Jährigen forcierte sexuelle Handlungen ausführen, würde sich der 15-Jährige strafbar machen wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Denn seine Freundin ist unter 14 Jahren alt. Das ist wichtig zu wissen, damit sich Jugendliche durch dieses Wissen schützen können, ohne in die Gefahr eines solch schweren Vorwurfs zu geraten.

Wäre die 13-jährige schon 14 Jahre alt wären freiwillige sexuelle Handlungen nicht strafbar.

Unabhängig vom Alter: Eine sexuelle Handlung ist immer strafbar, wenn eine Person nicht FREIWILLIG handelt!

Eine Person handelt NICHT FREIWILLIG, wenn ihr Gegenüber „ihren entgegenstehenden Willen klar erkennen kann“. Das bedeutet:

  • Die Person sagt unmissverständlich "NEIN".
  • Nicht jeder kann in der Situation sprechen. Auch folgende Reaktionen sind u.a. ein wortloses „nein“: wegdrehen, wegstoßen, weinen, versteinern.
  • Sind Personen z.B. durch K.O.-Tropfen nicht in der Lage, den eigenen Willen darzustellen, so muss das Gegenüber davon ausgehen, dass die Person es nicht will!

Das gilt auch: 

  • wenn man zuvor mit den sexuellen Handlungen einverstanden war,
  • wenn man aufreizende Kleidung trägt,
  • wenn man sich für sexuelle Handlungen bezahlen lässt,
  • wenn man verheiratet, befreundet, verwandt, bekannt oder fremd ist.

 

ABER, das Gegenüber muss es auch wirklich erkennen können, dass die Person jetzt gerade nicht will. Das ist nur schwer der Fall bei:

Eigentlich habe ich keine Lust, dass muss er / sie doch erkennen.

Wenn ich zurückdenke, dann hat mir der Sex nicht gefallen.

Ich ertrage das jetzt, sonst ist er / sie schlecht gelaunt, verlässt mich etc.

 

"Nein!" - "Nein, jetzt nicht!" - "Ich will nicht!" - "Pack mich nicht an!" - "Lass mich los!"

Du kannst so selbst bestimmen, wann, wie oft und mit wem!

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110