Gem. § 13 Abs. 1 CoronaSchVO (gültig vom 5.11 bis 30.11.2020) sind Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen dieser Verordnung fallen, sind bis zum 30. November 2020 untersagt.
Abweichend von Absatz 1 sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO unter anderem zulässig
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Hierbei regelt
- § 2 CoronaSchVO den Mindestabstand bzw. die Kontaktbeschränkung,
- § 3 CoronaSchVO das Tragen einer Alltagsmaske,
- § 4 CoronaSchVO Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen,
- § 4a CoronaSchVO die Rückverfolgbarkeit.
Gemäß Artikel 8 Grundgesetz hat jedermann das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
Für Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel ist dazu eine Anmeldung bei der zuständigen Kreispolizeibehörde erforderlich.
Das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge, das Versammlungsgesetz des Bundes, findet für öffentliche Versammlungen in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
In der Regel hat der Versammlungsleiter dafür zu sorgen, dass die Versammlung oder der Aufzug durch ehrenamtliche Ordner begleitet wird.
Und was wäre eine Versammlung ohne Teilnehmer? - Aber auch Teilnehmer haben Pflichten!
Über das Anmeldeformular mit den dazugehörigen „Allgemeinen Hinweisen zur Durchführung von Versammlungen und Aufzügen unter freiem Himmel“ kann der Versammlungsleiter seine Versammlung bei der Kreispolizeibehörde Warendorf anmelden. Diese Information soll Ihnen als Versammlungsleiter helfen, Ihre Rechte und Pflichten übersichtlich und schnell zu erfassen.