Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke

Aufbewahrung Waffen
Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke
Für die Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke gibt es neue Bestimmungen.
KPB Gütersloh

Mit rechtskräftigem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen die gesetzlichen Anforderungen für die sichere Aufbewahrung von Schlüsseln für Waffenschränke mit Schlüsselverwendung konkretisiert. Demnach sind Schlüssel für Aufbewahrungsbehältnisse von Schusswaffen und Munition gem. § 36 Abs. 1, 5 i.V.m. § 13 AWaffV mindestens auf dem Sicherheitsniveau aufzubewahren, welches mindestens für die Verwahrung der Waffen selbst einzuhalten wäre. 
Inhaber bestehender waffenrechtlicher Erlaubnisse sind angehalten, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und eine rechtskonforme Aufbewahrungssituation der Schlüssel zu schaffen. Informationen und Wissenswertes entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. 

Eine Nachweispflicht gegenüber der Waffenbehörde zur sicheren Aufbewahrung der Schlüssel besteht nicht. Die Einhaltung dieser Anforderungen kann jedoch jederzeit im Rahmen einer unangekündigten Vor-Ort Kontrolle gemäß § 36 Abs. 3 WaffG durch die Waffenbehörde überprüft werden und führt bei Nichteinhaltung zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse.

Bei Neuanträgen waffenrechtlicher Erlaubnisse ist der Nachweis der Schlüsselaufbewahrung im Rahmen der Vorlage des allgemeinen Aufbewahrungsnachweises zwingend zu erbringen. Andernfalls kann eine Erlaubnis nicht erteilt werden.

Möchten Sie einen Nachweis zur Schlüsselaufbewahrung einreichen, übersenden Sie bitte ausschließlich qualitativ hochwertige und farbige Bilder im Original und ggf. Kaufbelege von Tresoren bevorzugt auf dem Postweg oder im PDF Format in einer Datei per E-Mail an das Funktionspostfach: Waffenrecht.Guetersloh [at] polizei.nrw.de (Waffenrecht[dot]Guetersloh[at]polizei[dot]nrw[dot]de)

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110