Bitte senden Sie den Erbberechtigungsnachweis, den zukünftigen Erwerber (berechtigter Jäger/Sportschütze, Waffenhändler) an hiesige Behörde (Postalisch oder per Mail an u.g. Adresse).
Alternativ haben Sie die Möglichkeit um eine kostenpflichtige Vernichtung und Abholung dieser Waffen durch die hiesige Waffenbehörde zu bitten.
Die Waffenrechtsstelle wird sich dann zeitnah mit Ihnen in Verbindung setzen.
Als Erbe, ohne jagdliches oder sportliches Bedürfnis, dürfen Sie diese Waffen nicht in den tatsächlichen Besitz nehmen (Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffen), bevor diese nicht durch ein zertifiziertes Unternehmen unbrauchbar gemacht bzw. blockiert wurden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir gehalten sind, die Zuverlässigkeit und Geeignetheit der Waffenbesitzerinnen und Waffenbesitzer in regelmäßigen Abständen und bei Neueintragungen zu überprüfen. Diese Überprüfung kann unter Umständen mehrere Monate in Anspruch nehmen. Daher bitten wir darum, von Rückfragen zum Bearbeitungsstand innerhalb der ersten drei Monate abzusehen. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie per Mail oder telefonisch informiert.
Sie können jedoch gerne im Vorfeld schauen, ob Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben. Dazu zählen der Erwerbsantrag und der Waffenteilebrief.
Sollte es sich um einen Erstantrag zur Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis handeln, senden Sie bitte zusätzlich die folgenden Unterlagen an das nebenstehende Postfach:
• Kopie Lichtbildausweis
• Bedürfnisnachweis
• Nachweis der sicheren Aufbewahrung (Fotos und Formular)
• Sachkundenachweis (bei Jägern bereits durch gültigen Jagdschein nachgewiesen)
• Formular zur Beantragung einer WBK
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Prüfung und Erteilung kleiner Waffenscheine länger als üblich dauern kann. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie per Mail oder telefonisch informiert.
Bitte beachten Sie, dass auch der Ablehnungsbescheid eines Kleinen Waffenscheins kostenpflichtig ist. Sollten Sie also bereits selbst Bedenken bezüglich Ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit/Eignung haben, haben Sie jederzeit die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, um einen Teil der Gebühren zu sparen. Schreiben Sie dazu bitte eine Mail an die nebenstehende Mailadresse oder übersenden Sie dies postalisch.
Nein, zum Schießen außerhalb von befriedetem Besitz benötigen Sie zusätzlich eine Schießerlaubnis, die durch die hiesige Behörde bei hinreichender Begründung ausgestellt wird. Silvester ist keine hinreichende Begründung für eine solche Schießerlaubnis.
Beachten Sie bitte, dass auch beim Schießen innerhalb von befriedetem Besitz eine nicht erlaubte, erhebliche Lärmemission entsteht, die Sie zu verantworten hätten. Darüber hinaus lässt auch der Umgang mit solchen Waffen unter Alkoholeinfluss (wie es an Silvester oft typisch ist) an Ihrer Eignung zweifeln und führt gegebenenfalls zum Widerruf Ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis.
Bitte senden Sie an nebenstehende Mailadresse die im Schreiben genannten Dokumente.
Sollten Sie dies nicht innerhalb der Frist schaffen, schreiben Sie eine Mail oder einen Brief mit der Bitte um Fristverlängerung. Sollten wir innerhalb der Frist nichts von Ihnen hören, wird Ihnen sonst eine Anhörung zum beabsichtigten Widerruf aufgrund des fehlenden Bedürfnisses/der nicht nachgewiesenen Aufbewahrung zugestellt.
Bitte beachten Sie, dass diese Unterlagen in regelmäßigen Abständen angefordert werden, selbst wenn Sie dies in der Vergangenheit bereits nachgewiesen haben.
Senden Sie bitte das Formular zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung sowie entweder aussagekräftige Kaufbelege, die Kaufgegenstand, Kundenname und Kundenadresse enthalten, oder alternativ folgende aussagekräftige Lichtbilder:
• Übersichtsbild
• angebrachte Zertifizierung (Typenschild)
• Tresor im geöffneten und geschlossenen Zustand
• Wandung
• Verriegelung
• Inhalt (Art und Anzahl der Waffen bzw. Munition)
Falls es sich bei diesen Waffen(teilen) um erlaubnisfreie Luftdruckwaffen (F im Fünfeck) oder um erlaubnisfreie Schreckschusswaffen (PTB im Kreis) handelt, besteht für Sie kein Handlungsbedarf. Sie dürfen diese Waffen ohne Erlaubnis besitzen und können diese aber auch selbstständig zu einem Waffenhändler bringen, um diese dort ordnungsgemäß vernichten zu lassen.
Falls Sie diese behalten möchten, reicht es, diese entladen in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Entsprechende Munition muss in einem Metallblechbehältnis mit Schwenkriegelschloss verwahrt werden.
Sollte Ihnen nicht klar sein, um welche Art von Waffe es sich handelt, melden Sie sich bitte telefonisch oder per Mail bei der hiesigen Waffenrechtsstelle. Es wird dann ein Abholtermin vereinbart.
Sollte der EFP noch nicht abgelaufen sein, so übersenden Sie uns gerne postalisch oder per Mail einen Antrag auf Verlängerung des EFP.
Dieser wird Ihnen dann um 5 Jahre verlängert.
Sollte Ihr EFP bereits abgelaufen sein, müssten Sie mit entsprechendem Formular einen neuen EFP beantragen und gleichzeitig ein aktuelles Lichtbild einreichen.
Bitte beachten Sie auch hier, dass die Bearbeitungszeit, aufgrund der erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung, bis zu mehreren Monaten in Anspruch nehmen kann.
Beantragen Sie dies daher rechtzeitig vor Ihrer geplanten Jagdreise.
Beantragen Sie bei der hiesigen Behörde Ihr NWR-ID-Stammdatenblatt per Mail oder postalisch. Dieses wird Ihnen dann per Mail oder auf Wunsch per Brief zugesandt.
Bei Verlust eines waffenrechtlichen Erlaubnisdokumentes sind Sie gehalten, dies unverzüglich der hiesigen Waffenrechtsstelle per Mail oder postalisch mitzuteilen.
Beantragen Sie bitte zeitgleich die Ausstellung eines Ersatzdokumentes, falls dies gewünscht ist.